GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GREVO IMAGETEXTILIEN GMBH, 49811 LINGEN


1. Geltungsbereich

1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn anderslautende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers vorliegen.

 

2. Angebote und Preise

2.1. Alle Preise verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – ab Werk Lingen und in €. Bei Rechnungsstellung innerhalb Deutschlands ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu zu rechnen.

2.2. Alle Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Sie erlangen Ihre Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

2.3. Kosten, die durch nachträgliche Änderungen (nach Fertigungs-genehmigung) auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, einschl. eines evtl. dadurch verursachten Produktionsmittelstillstandes.

2.4. Zur Verfügung gestellte Angebotsmuster können innerhalb von 30 Tagen im Original-Zustand zurückgegeben werden. Ansonsten erfolgt eine Berechnung zum jeweils höchsten Staffelpreis aus dem Katalog des Lieferanten. Eigens angefertigte Sonderanfertigungen müssen auf jeden Fall bezahlt werden. Eine Rückgabe ist nicht möglich.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Als Rechnungsdatum gilt das Datum des Warenversandes.

3.2. Der Zahlungseingang hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen, alternativ unter Skontoabzug von 3 % innerhalb von 8 Tagen.

3.3. Bei Banküberweisung und Scheckzahlung gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem der Betrag dem Lieferanten auf sein Konto gutgeschrieben wird.

3.4. Bei Zielüberschreitung gerät der Kunde 30 Tage nach Rechnungsausstellung automatisch in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug sind ab dem Datum des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 10 % über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

3.5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird erst nachträglich bekannt, dass sich der Käufer in schlechten Vermögensverhältnissen befindet, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern oder vom Vertrag zurück zu treten.

3.6. Bei unbekannten Bestellern erfolgt die Lieferung nach Wahl des Lieferanten gegen Vorkasse, Nachnahme oder nach Versicherungsbestätigung unserer Kreditversicherung. Die genannten Lieferfristen gelten ab dem Datum des Eingangs der unwiderruflichen Vorkasse oder Bestätigung der Versicherung.

3.7. Wechselzahlungen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zusage der Lieferanten.

3.8. Dem Lieferanten steht wegen etwaiger Ansprüche die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückhaltungsrechts nicht zu, es sei denn, dass Gegenforderungen vom Lieferanten ausdrücklich anerkannt bzw. vom Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Die Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Im Falle einer Weiterveräußerung der Waren durch den Besteller bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen. Im Falle einer Scheck-Wechselzahlung geht das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber über, wenn für den Lieferanten kein Rückgriff aus dem Wechsel mehr zu befürchten ist.

 

5. Lieferverzug

5.1. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, sind die angegebenen Lieferfristen unverbindlich und müssen neu vereinbart werden. Dies gilt insbesondere bei der Vereinbarung von Fixterminen.

5.2. Sämtliche unmittelbar erteilte Aufträge können innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit Eingang vom Lieferanten abgelehnt werden.

5.3. Alle Liefertermine gelten ab dem Datum der vollständigen Klarheit des Auftrages.

5.4. Für die Dauer der Prüfung von Andrucken bzw. Freigabemustern durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Eintreffen der Freigabe. Verlangt der Auftraggeber eine nachträgliche Änderung des Auftrages, welche die Fertigungsdauer beeinflusst, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung.

5.5. Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig, auch bei Fixterminen.

5.6. Für den Fall des Leistungsverzugs des Lieferanten oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz für entgangenen Gewinn nur verlangen, wenn der Lieferant oder dessen Erfüllungshilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

6. Versand

6.1. Der Versand erfolgt ab Werk Lingen, soweit nicht anders schriftlich bestätigt.

6.2. Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart und bestätigt, der Wahl des Lieferanten überlassen.

6.3. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei „Frei Haus"-Sendungen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Unternehmen übergeben worden ist. Wird die Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

 

7. Mehr- / Minderlieferung

7.1. Mehr- / bzw. Minderlieferung von bis zu 10 % der Menge der betreffenden Warenart muss aus technischen Gründen akzeptiert werden. Das gilt auch, wenn eine Exakte Menge bestellt wurde.


8. Abnahmeverzug

8.1. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so gelten die Rechte aus dem BGB.

8.2. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. Avisierung des Versandes nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager oder bei einem Spediteur oder anderen Betrieb einzulagern.

 

9. Beanstandungen

9.1. Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Wenn ein evtl. Fehler nicht rechtzeitig gemeldet wird, gilt diese Auftragsbestätigung als akzeptiert, auch wenn dadurch evtl. die Lieferung nicht wie ursprünglich gewünscht ausfällt.

9.2. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen, Das gilt insbesondere auch für Ausfallmuster, falls die Lieferung in seinem Namen an einen Dritten versandt wurde. Bei Direktversand an Dritte bleibt die Pflicht zur Warenprüfung beim Auftraggeber.

9.3. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsfreigabeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind.

9.4. Offene Mängel müssen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Versand der Sendung erfolgen. Versteckte Mängel müssen innerhalb eines halben Jahres gerügt werden. Spätere Mängelrügen können nicht berücksichtigt werden. Die Form der Mängelrüge ist im BGB geregelt.

9.5. Mängel an Teilen der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

9.6. Der Lieferant hat zunächst das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber die Stornierung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere bei Fehlschlagen der Nachbesserung wegen Verzuges oder Schlechterfüllung der Nachbesserungspflichten sowie Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

9.7. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Auftraggebers.

9.8. Beim Sublimationsdruck sind leichte Tonwertschwankungen, sowohl bei dem Andruck als auch bei der späteren Lieferung, immer möglich und unvermeidbar. Es ist kein Grund für eine Beanstandung.

 

10. Urheberrechte

10.1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Reproduktionsunterlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt wurden. Der Auftraggeber hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Bei Fertigungen von Lizenzprodukten oder –abbildungen oder Produkten, die dem Markenschutzgesetz unterliegen, in einer ausländischen Fertigungsstätte, sind vom Auftraggeber Kopien der Lizenzverträge oder eine Bestätigung des Markeninhabers dem Lieferanten vorzulegen.

10.2. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Skizzen, Entwürfen, Lithos usw. des Lieferanten liegen, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei dem Lieferanten.

10.3. Produktionsmittel wie Lithos, Schablonen, Werkzeuge etc. bleiben Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn diese Kosten anteilig in Rechnung gestellt werden. Dem Lieferanten übersandte Vorlagen, Reinzeichnungen, Filme etc. werden nach Abschluss des Auftrages unverzüglich an den Auftraggeber zurück geschickt, falls nicht ausdrücklich eine andere Regelung gewünscht wird. Der Lieferant haftet nicht für Beschädigung oder Verlust, es sei denn, dass dies mit Vorsatz oder in grober Fahrlässigkeit geschieht.

 

11. Korrekturabzüge

11.1. Korrekturabzüge und Freigabemuster sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen und dem Lieferanten unverzüglich freizugeben. Der Lieferant haftet nicht für den vom Auftraggeber übersehene Fehler.

11.2. Bei Fertigungsaufträgen ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug oder ein Freigabemuster zu überlassen. Wird die Übersendung eines solchen nicht ausdrücklich verlangt, so beschränkt sich die Haftung ausschließlich auf Vorsatz oder grobes Verschulden. Für die Gestaltung von Fertigungsvorlagen übernimmt der Lieferant keine Haftung.

 

12. Eigenwerbung des Lieferanten

12.1. Der Lieferant ist berechtigt, von ihm produzierte Produkte in seinen eigenen Katalogen und anderen Printmedien, Anzeigen etc. abzubilden, auf Ausstellungen zu präsentieren sowie diese als Muster anderen Kunden zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Kataloge, die Kunden zur Verfügung gestellt werden und mit deren Adresse versehen werden.

 

13. Schriftform

13.1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen aller Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort ist Lingen/Ems.

14.2. Der Gerichtsstand liegt in der Wahl des Lieferanten.

 

15. Sonstiges

15.1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Dies gilt insbesondere mit Rechtsbeziehungen zu ausländischen Geschäftspartnern.

 

 

Stand: 31.01.2011